Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unverhältnismäßigkeit der Verabreichung eines Depotneuroleptikums
iFamZ 2015/186
§ 35 UbG
LG Wiener Neustadt , 16 R 111/15k
Eine Behandlung gem § 35 Abs 1 UbG ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Von einer Dringlichkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der Patient einer oralen Einnahme des ihm verordneten Medikaments zugestimmt und die Einnahme auch immer durchgeführt hat. Eine ohne Zwang vorgenommene Einnahme des den Gesundheitszustand des Patienten unzweifelhaft verbessernden Medikaments hat eine deutlich bessere Zukunftsprognose im Hinblick auf die weitere eigenverantwortliche Einnahme bzw Duldung der Injektionen nach Beendigung der Unterbringung zur Folge. Dass mit der als ein gelinderes Mittel anzusehenden oralen Einnahme auf Nebenwirkungen weitaus schneller und damit mit geringeren Einwirkungen auf den Untergebrachten – allenfalls durch Austausch des Wirkstoffs oder Änderung der Dosierung – reagiert werden kann, lässt eine allenfalls zu befürchtende längere Dauer der Unterbringung in den Hintergrund treten.