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Vorbeugende Maßnahmen – umfassend reformbedürftig oder entbehrliche Fremdkörper im österreichischen Strafrecht?
Ein Plädoyer für die Abschaffung der §§ 21 bis 23 StGB
Die Ausführungen im Wiener Kommentar zum StGB zu den vorbeugenden Maßnahmen der §§ 21 bis 25 StGB beginnen mit dem Satz: „Nicht selten sind gerade suchtkranke, psychopathische, sonst nur beschränkt schuldfähige oder schuldunfähige Rechtsbrecher besonders gefährlich.“
Obwohl es als „gesichertes Wissen“ gilt, dass psychisch kranke oder intellektuell beeinträchtigte Menschen nicht „gefährlicher“ sind als andere, knüpfen zahlreiche nationale Gesetze und internationale Abkommen besondere Konsequenzen an die Diagnose „psychische Erkrankung“ oder „intellektuelle Beeinträchtigung“, die idR einen Eingriff in die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen bedeuten.
Das innerstaatliche Recht nimmt im Hinblick auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit, insb mit den Regelungen des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (1988), des UbG (1990), des HeimAufG (2004) und den als Teil des Strafrechts normierten vorbeugenden Maßnahmen (1974), Bezug auf die „Besonderheit“ psychisch kranker oder intellektuell beeinträchtigter Menschen.
I. Entstehungsgeschichte, Verfassungs- und Grundrechtskonformität der vorbeugenden Maßnahmen
Die Idee und Grundkonzeption der vorbeugenden Maßnahmen, wie sie de...