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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 213

Zur Notwendigkeit der Neuregelung des Maßnahmenvollzugs

Orientierung an UbG und HeimAufG als Grundlage

Michael Ganner

Personen, die – so wie ich – mit dem Maßnahmenvollzug an sich nicht regelmäßig zu tun haben, denken bei den vom Maßnahmenvollzug betroffenen Personen primär an Filme wie Das Schweigen der Lämmer oder an Fälle wie den Kannibalen von Rotenburg.

Das sind aber die äußersten Ausnahmefälle. Am anderen Ende der Bedrohlichkeitsskala und in der Praxis auch wesentlich häufiger kommen zB folgende Fälle vor: Ein an Chorea-Huntington („Veitstanz“) leidender Pflegeheimbewohner, der in seinem Zimmer ein Feuer verursacht hat, das von der Sprenkelanlage und der Feuerwehr schnell gelöscht war, wird von der Polizei abgeholt und in Untersuchungshaft gebracht. Ein Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB (Maßnahmenvollzug bei Verschuldensunfähigkeit) wird eingeleitet. Genauso gut wären aber Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG oder UbG bzw überhaupt alternative Maßnahmen ohne Beschränkung der Bewegungsfreiheit denkbar und wohl auch möglich gewesen. Ähnliches gilt etwa, wenn zB zu Hause der Sohn mit paranoider Schizophrenie den Vater mit einem Messer attackiert. Ob in diesem Fall ein Verfahren nach § 21 StGB eingeleitet wird oder allenfalls eine Unterbringung nach UbG erfolgt, hängt wesentlich von den Akteuren (Opfer und Angehörige, Exekuti...

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