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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 212

Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung zur Vermögensverwaltung

iFamZ 2015/185

§ 268 ABGB

Ob ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine individuell zu beurteilende Frage des Einzelfalls.

Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Betroffene und legte den Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten gem § 268 Abs 3 Z 2 ABGB mit „Einkommens- und Vermögensverwaltung“ sowie „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten“ fest.

Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Bei der Betroffenen findet sich eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig hypoman. Die Betroffene ist zwar umfassend orientiert und in den Gedächtnisleistungen nicht beeinträchtigt, jedoch etwas beschleunigt und bagatellisierend bis verleugnend. Die Kritikfähigkeit und das Urteilsvermögen sind im Rahmen der angehobenen Stimmungslage und der beschleunigten Gedankengänge eingeschränkt. Außerdem sind Frustrationstoleranz und Belastbarkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt. Die Betroffene ist dadurch nicht in der Lage, die Angelegenheiten „Einkommens- und Vermögensverwaltung“ sowie „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten“ ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln.

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