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Genehmigung einer Prozessführung – Kriterien
iFamZ 2015/183
Die Genehmigung einer Prozessführung hat sich am Wohl des Pflegebefohlenen zu orientieren. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil des Betroffenen durch die Belastung mit Prozesskosten droht. Vom Zweck eines Schadenersatzprozesses ist eine psychotherapeutische Aufarbeitung des Erlebten (zB behauptete Misshandlungen in den 60er-Jahren) nicht erfasst. Dieser zielt lediglich auf den Ausgleich des dem beeinträchtigten Kläger entstandenen Schadens ab.