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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 209

Gewährung von Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zur Durchsetzung des letzten Willens des Betroffenen

iFamZ 2015/181

§ 141 AußStrG

§ 141 AußStrG sieht vor, dass „Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen“. Bislang wurde lediglich dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in vermögensrechtlicher Sicht Einsicht in die bezüglichen Teile des Sachwalterschaftsakts gewährt. Das durch das SWRÄG 2006 verstärkt zum Ausdruck gebrachte Ziel des Sachwalterschaftsverfahrens ist es jedoch, den Wünschen und Vorstellungen, also der subjektiven Sicht des Betroffenen, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies umfasst auch die Durchsetzung seines letzten Willens. Werden in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gem § 160 AußStrG gelingt, erscheint es daher sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verl...

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