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GesRZ 3, Juni 2015, Seite 197

Better No Letter? Durchaus positive Erfahrungen nach fünf Jahren Briefwahl

Rupert Brix

Was tun manche Emittenten nicht alles, um Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) zu versüßen bzw die Ausübung des Stimmrechts zu erleichtern? Aufwendiges, zielgerichtetes Mailing, witzige HV-Inserate, reichliche Bewirtung, Sonderbusse zum Veranstaltungsort und Bereitstellung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters in der HV. Eine börsenotierte AG hat von der Abstimmung per Brief gem § 127 AktG nach Inkrafttreten des AktRÄG 2009 Gebrauch gemacht. Fünf Jahre Erfahrungen mit der Durchführung der Briefwahl in der HV sind durchaus Anlass, Bilanz zu ziehen.

I. Einführung

Mit dem AktRÄG 2009 wurde vieles anders und neu im Recht der HV der AG: Die Aktionärsrechte-Richtlinie hatte zum Ziel, vor allem die Rechte der Aktionäre börsenotierter Gesellschaften zu vereinheitlichen und zu stärken und letztlich die HV-Präsenzen zu erhöhen. Der Umsetzung in Österreich diente das AktRÄG 2009, welches am in Kraft trat. Durch § 102 AktG idF AktRÄG 2009 wurden neue Möglichkeiten der Formen der Teilnahme (wie Satellitenversammlung, Fernteilnahme und elektronische Fernabstimmung) eingeführt. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die überwiegende Mehrzahl der AGs davon nicht Gebrauch gemacht ...

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