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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 208

Mangels Antragsrechts haben die Eltern keine Parteistellung bei der Bestellung eines Kinderbeistands

iFamZ 2015/180

§§ 2, 104a AußStrG

Dass nicht verfahrensbeteiligte Dritte die gerichtliche Tätigkeit nur anregen und damit keine Parteistellung erlangen, ergibt sich aus § 2 Abs 2 AußStrG.

Da § 104a Abs 1 AußStrG kein Antragsrecht vorsieht, handelt es sich bei Verfahrensteilnehmern – wie der Mutter, die ausdrücklich einen Antrag stellte – nicht um formelle Parteien iSd § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG (ebenso Deixler-Hübner in Barth/Deixler-Hübner, Handbuch des Kinderbeistandsrechts [2011] 238). Der formelle S. 209 Parteibegriff dieser Bestimmung führt ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher iZm § 2 Abs 2 AußStrG gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt (3 Ob 128/08g, RIS-Justiz RS0123812; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 2 Rz 23). Die Mutter, die die Bestellung eines Kinderbeistands für ihren Sohn ausdrücklich in ihrem Namen beantragte, macht kein eigenes subjektives Recht geltend, auch wenn sie einen formellen Antrag auf meritorische Entscheidung stellt. Ein Rechtsschutzdefizit tritt dadurch nicht ein, wird doch das fehlende Antragsrecht durch ihr Anregungsrecht iVm dem pflichtgemäßen Ermes...

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