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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 207

Kumulierung eines (§ 17 AußStrG zugänglichen) bestimmten Mindestbegehrens auf Unterhalt mit einem weiter reichenden unbestimmten Begehren

iFamZ 2015/178

§§ 9, 17 AußStrG

(…) 2.1. Gem § 36 Abs 3 AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. Gem § 36 Abs 4 AußStrG ist in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen.

2.2. Gem § 9 Abs 1 AußStrG muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Diese Bestimmung sieht also abweichend vom Zivilprozess geringere Bestimmtheitserfordernisse für ein Begehren vor (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 9 Rz 5 mwN). Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, hat das Gericht die Partei gem § 9 Abs 2 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Nach S. 208 fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist gem § 9 Abs 3 AußStrG ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen.

2.3. Der Gesetzgeber dachte...

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