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Unvollständiger Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
iFamZ 2015/176
Die Klägerin bezog für ihre Tochter einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 66 Euro täglich. Die beklagte Gebietskrankenkasse widerrief die Zuerkennung zum Teil, weil die Klägerin die zehnte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht nachgewiesen hat. Diese wäre zwischen dem zehnten und vierzehnten Lebensmonat des Kindes durchzuführen und bis zum Ende des achtzehnten Lebensmonats nachzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen sei, sei gem § 24a Abs 4 KBGG das Kinderbetreuungsgeld ab dem zehnten Lebensmonat des Kindes um 16,50 Euro pro Tag zu reduzieren.
Im Verfahren wies die Klägerin die fristgerechte Vornahme der zehnten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes nach.
Das der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Rückzahlungsverpflichtung stattgebende Urteil des Erstgerichts wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Der OGH wies die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz.
(…) Der Gesetzgeber hat mit der Novelle BGBl I 2003/122 die Möglichkeit geschaffen, den Nachweis für die durchgeführten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachzubringen. In den ErlRV 248 BlgNR 22. GP 2 heißt es dazu...