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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 206

Irrtum beim Ankreuzen der Kinderbetreuungsgeld-Variante

iFamZ 2015/175

§ 26a KBGG

Die Klägerin kreuzte im Antragsformular irrtümlich die Variante „pauschales Kinderbetreuungsgeld (Variante 12+2)“ anstelle der Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Variante 12+2)“ an. Dieser Irrtum fiel ihr auf, als die Gebietskrankenkasse die Bezugshöhe bekanntgab. Daraufhin stellte sie einen neuen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld; dieser Antrag wurde abgelehnt.

Die dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

1. Mit der Novelle BGBl I 2013/117 wurde für Antragstellungen auf Kinderbetreuungsgeld ab eine einmalige Korrekturmöglichkeit bei der Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Varianten geschaffen. Die Wahl der Leistungsart ist weiterhin bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die einmal mögliche Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt (§ 26a KBGG idF BGBl I 2013/117). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei entsprechend § 26a KBGG idF BGBl I 2013/117 an die bereits im erstmaligen Antrag vom getroffene Wahl der ...

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