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Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 2015/174
Ein Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist nicht in eine Klage umzudeuten, wenn sich der Antragsteller auf eine bestimmte Art der Verfahrensführung festgelegt hat.
Nach § 202 AußStrG 2005 ist dieses Gesetz auf die vor seinem Inkrafttreten () anhängig gewordenen Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden, worunter ua das Abstammungsverfahren (§§ 82 ff AußStrG) fällt. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (RIS-Justiz RS0123808). Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage maßgeblich. Die mit Urteil in einem Zivilprozess nach der damals gültigen Rechtslage festgestellte Vaterschaft kann daher nur nach den Bestimmungen der ZPO beseitigt werden (, iFamZ 2014/208, 297 [Zemanek]).
Wird nun aber keine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach der ZPO, sondern – trotz entsprechender Einwendung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren – das Begehren ausdrücklich im Verfahren außer ...