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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 205

Kontaktrechtsvereitelung; kein Schadenersatzanspruch

iFamZ 2015/173

§§ 148, 159, 1295 Abs 2 ABGB; § 107 Abs 5 AußStrG

Die Eltern haben in einem sehr intensiv betriebenen Pflegschaftsverfahren um die Obsorge zu dem im Jahr 2008 geborenen Kind gestritten. Im Jahr 2010 wurde die Obsorge der Mutter alleine übertragen.

Um zu verhindern, dass der Kläger ihr das Kind „wegnimmt“ und vorenthält, entschloss sich die Beklagte, den Kontakt zwischen M und dem Kläger zu unterbinden. Aus diesem Grund ließ die Beklagte am die Schlösser der Eingangstüre des Hauses in Mödling tauschen, am das Schloss des Gartentores, dies jeweils ohne den Kläger davon zu informieren. Als der Kläger zum Haus nach Mödling kam, fand er dieses versperrt vor; der ihm ausgehändigte Schlüssel passte nicht mehr ins Schloss. Die Beklagte war für den Kläger auch telefonisch nicht mehr erreichbar. (…)

Ab dem Schlosstausch Mitte September 2009 bis zum hatte der Kläger überhaupt keinen Kontakt zu M.

(…) Ab dem Jahr 2010 wurden Kontakte des Vaters beschlussmäßig festgesetzt (…) Im Jahr 2012 wurden dem Kläger für entfallene Kontakte Ersatzzeiten eingeräumt. Im Jahr 2012 fanden an insgesamt 33 Terminen im Besuchscafé in Mödling Kontakte statt. Weitere 17 Termine konnten infolge Verhinderung der Bekl...

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