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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 204

Unzulässigkeit der Maßnahme des KJHT – keine unmittelbare Gefährdung des 15-jährigen Kindes; Ex-ante-Betrachtung bei nachträglicher Überprüfung

iFamZ 2015/172

§§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF, 211 Abs 1 Satz 2 ABGB nF; § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013

Keine Beurteilung nach § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 bei einem vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten Sachverhalt.

Der OGH erklärte den Revisionsrekurs (der Mutter) obwohl sich die einschlägige Rechtslage – entgegen der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs – durch das KindNamRÄG 2013 materiell nicht geändert hat, dennoch für zulässig und auch berechtigt, weil die Vorinstanzen die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Interimskompetenz des KJHT zu Unrecht bejaht haben.

Es wurde festgestellt, dass die vom (damals:) JWT (nunmehr: KJHT; § 10 Abs 1 B-KJHG 2013) gem § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, am getroffene und bis aufrechterhaltene Maßnahme, nämlich der Mutter die Pflege und Erziehung zu entziehen, unzulässig war.

Erklärt ein 15-jähriges Mädchen am Tag der Zeugnisverteilung, nicht mehr nach Hause zurückkehren, sondern weglaufen zu wollen, weil es heftige Streitigkeit mit der Mutter und deren Lebensgefährten gebe und sie ein Jahr zuvor von der Mutter eingesperrt worden sei, dann rechtfertigen diese Behauptungen ohne jede weitere Überprüfung des tatsächlichen Gefahrenpotenzials, insb ohne A...

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