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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 203

Kontaktrecht; Ordnungsstrafe; kein rein vermögensrechtlicher Anspruch; Revisionsrekurs daher wertunabhängig

iFamZ 2015/170

§ 148 ABGB; §§ 62 Abs 1, 110 Abs 2 iVm 79 Abs 2 AußStrG

Die (acht und fünf Jahre alten) Kinder leben seit der Scheidung der Eltern (2012) im Haushalt der Mutter. Die Ausübung des Kontaktrechtes des Vaters gestaltete sich seit zwei Jahren immer schwieriger, da die Mutter einen Kontakt des Vaters nur in Abwesenheit seiner neuen Lebensgefährtin akzeptierte. Das Erst- und Rekursgericht (mit einer geringfügigen Abänderung) räumte dem Vater ein 14-tägliches Wochenendkontaktrecht (Freitag bis Sonntag) sowie ein Ferienkontraktrecht ein. Erst- und Rekursgericht verhängten über die Mutter wegen Kontaktrechtsvereitelung eine Geldstrafe von 200 Euro.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (…)

II. Zur Geldstrafe

II.1 Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS-Justiz RS0008617 [T2]; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS-Justiz RS0109789 [T16]). Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (RIS-Justiz RS0038625 [T2]).

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