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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 203

Kontaktrecht; Beweisaufnahmeermessen; Notwendigkeit eines Gutachtens ist nach Lage des Falls zu beurteilen

iFamZ 2015/169

§ 148 ABGB; §§ 13, 62 Abs 1, 108 AußStrG

(…) 2.1. Ob einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110959). Dies gilt auch für an Trisomie 21 leidende Minderjährige (vgl Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 108 Rz 16).

2.2. Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Damit sollen die bisher zu § 2 (insb Abs 2 Z 5) AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze übernommen werden (ErlRV AußStrG 2003, 224 BlgNR 22. GP 31). Daher besteht im Außerstreitverfahren – anders als im Streitverfahren – auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 138; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 31 Rz 11; 6 Ob 149/06i). Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen i...

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