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Obsorge beider Eltern; Beteiligung beider Eltern an der Betreuung, Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit
iFamZ 2015/167
§§ 179, 180 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Beide Kinder leben nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßige Besuchskontakte zum Kind A, nicht jedoch zum zweiten Kind S; eine Kontaktrechtsanbahnung entspricht nicht dem Kindeswohl, da dieses Kontakte zum Vater ablehnt, wobei diese Ablehnung durch den Vater selbst bedingt ist. Derzeit besteht keine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern. In erster und zweiter Instanz wurde die gemeinsame Obsorge beider Eltern belassen und die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter festgelegt. Der OGH änderte die Obsorgeentscheidung hinsichtlich des Kindes, zu dem der Vater keinerlei Kontakt hat, in eine Alleinobsorge der Mutter ab, hinsichtlich des zweiten Kindes, das im Rahmen der Kontakte zum Vater von diesem auch betreut wird, wurde dem Erstgericht unter Heranziehung der Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG die Prüfung aufgetragen, ob eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis hergestellt werden kann, allenfalls auch durch Anordnung einer Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB.
(…) Der OGH hat sich mit dem neuen Obsorgemodell nach dem KindNamRÄG 2013 und den Voraussetzungen für eine beiderseitige Ob...