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Obsorge beider Eltern; Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes bei faktisch gleichteiliger Betreuung
iFamZ 2015/166
§ 180 Abs 2 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Der neunjährige Bub wird hauptsächlich im Haushalt des Vaters, der fünfjährige Bub hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut, die Kontaktzeiten entsprechen fast einer gleichteiligen Betreuung. Die massiven Konflikte der Eltern werden weitgehend über die Kinder ausgetragen. Es gelingt auch in wichtigen Angelegenheiten keine adäquate Kommunikation.
Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er den Entfall einer Zuteilung der hauptsächlichen Betreuung für den fünfjährigen Buben anstrebt, in eventu den Ausspruch, dass dieser im väterlichen Haushalt hauptsächlich betreut werde, ist entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
S. 202 1. Das Rekursgericht hat sich mit dem Meinungsstand zu Vor- und Nachteilen des vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Betreuungsmodells einer „Doppelresidenz“ befasst. Die im Rechtsmittel neuerlich relevierte Frage, ob der Ausspruch über die hauptsächliche Betreuung im Haushalt eines Elternteils auch entfallen könnte, wenn alle Bedingungen für das Gelingen dieses Betreuungsmodells erfüllt wären, hat es offengelassen, weil von diesen sachlichen Voraussetzungen angesichts der ungelösten K...