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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 201

Obsorge beider Eltern; Anordnung der „gemeinsamen“ Obsorge bedeutet keine Gesamtvertretung

iFamZ 2015/164

§§ 167 Abs 1, 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

(…) Das Erstgericht sprach über Antrag des Vaters aus, dass die Obsorge künftig beiden Elternteilen „gemeinsam“ zukomme. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat das Erstgericht damit keine dem Gesetz widersprechende Form der Obsorge in Gestalt einer Gesamtvertretung angeordnet. Der auch vom Rekursgericht gebilligte Ausspruch des Erstgerichts bringt vielmehr – wie der OGH bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 156/14v klargestellt hat – nichts anderes zum Ausdruck, als dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut werden. Mit der in diesem Sinne synonymen Verwendung des Wortes „gemeinsam“ (vgl auch § 178 Abs 1 Satz 1 ABGB) wird weder das Einvernehmlichkeitsgebot nach § 137 Abs 2 letzter Satz ABGB angesprochen noch eine von § 167 Abs 1 ABGB abweichende Anordnung getroffen.

(…) Bei der Entscheidung über die Obsorge ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend (RIS-Justiz RS0048632). Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, welche Form der Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht (RIS-Justiz RS0128812). Dabei darf nicht nur von der mome...

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