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Keine Enthebung des für den Vater bestellten Zustellkurators nach Vorschussgewährung
iFamZ 2015/163
§ 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG; § 25 ZustG
Am beantragten die drei Kinder im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt ihres Vaters die Umstellung der Titelvorschüsse auf Richtsatzvorschüsse. Daraufhin bestellte das Erstgericht „für den unbekannten Aufenthalts befindlichen Vater“ einen Rechtsanwalt „gem § 116 ZPO zum Zustellkurator“. Die Richtsatzvorschüsse wurden bewilligt. Nach Rechtskraft stellte der Zustellkurator den Antrag, ihn von seiner Funktion zu entheben. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kurators nicht Folge.
1. Zur Bestellung eines „Zustellkurators“ nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG
1.1. Gem § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG hat das Gericht in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insb das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält.
1.2. Diese Bestimmung grenzt die Befugnisse des Außerstreitgerichts zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters im Anlassfall (im konkreten Außerstreitverfahren selbst) von der Pflicht zur Veranlassung der Vertreterbestel...