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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 200

Im Vorschussverfahren darf Rechtsmittelgericht nicht in Rechtskraft eingreifen

iFamZ 2015/162

S. 200 §§ 7 Abs 1 Z 1, 11 Abs 1 UVG; § 55 Abs 2 AußStrG

Das Erstgericht gewährte den beiden Kindern Titelvorschüsse ab . Dem nur die Vorschussgewährung für April 2013 betreffenden Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des OLG Wien, gab das Rekursgericht Folge und wies das entsprechende Vorschussbegehren ab (Pkt 2a). Aus Anlass des Rekurses wies es von Amts das Vorschussbegehren ab ab (Pkt 2b).

Der OGH änderte diesen Beschluss dahin ab, dass die gänzliche Abweisung der Anträge der beiden Kinder auf Vorschussgewährung (Pkt 2b) ersatzlos aufgehoben wurde.

(…) 3.1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab Mai 2013. Diese Frage ist im Rahmen des Gewährungsverfahrens zu beurteilen, das ausschließlich auf Antrag des Minderjährigen eingeleitet werden kann (§ 11 Abs 1 UVG).

3.2. Dieses Verfahren wird auch im Hinblick auf die Möglichkeit der ausnahmsweisen Versagung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach § 7 UVG nicht zu einem amtswegigen Verfahren iSd § 55 Abs 2 AußStrG:

Im Bewilligungsverfahren ist die Stoffsammlung beschränkt, um eine rasche Abwicklung ohne weitwendige Ermittlungen zu ermöglichen. Bestehen jedoch im Fall eines Antrags auf Titelvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG starke Anhalts...

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