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Unterhaltsvorschusserhöhung infolge eines Wiederauflebens nach nicht erfülltem Zahlungsplan
iFamZ 2015/161
Das Erstgericht erhöhte die Geldunterhaltspflicht des Vaters für seine beiden Töchter ab auf je 336 Euro monatlich. Der von den beiden Kindern beantragten entsprechenden Anpassung der Titelvorschüsse trug das Rekursgericht – in Bezug auf den Zeitraum von bis – durch eine Erhöhung lediglich auf je 193,10 Euro Rechnung. In der Zwischenzeit war am über das Vermögen des Vaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von 23,17 %, zahlbar in 84 Monatsraten à 22,14 Euro, angenommen und (rechtskräftig) bestätigt.
In der Begründung seines Beschlusses führte das Rekursgericht aus, gegen die Unterhaltserhöhung auf je 336 Euro monatlich bestünden insofern aktenmäßige Bedenken iSd § 7 UVG, als der Zahlungsplan bei der Unterhaltserhöhung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits fällige Unterhaltsforderungen seien auf die Quote beschränkt; sie unterlägen der teilweisen Schuldbefreiung. Unterhaltsvorschüsse für den strittigen, vor Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum seien deshalb nicht in vollem Ausmaß, sondern nur im Ausmaß der auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Quote zu erhöhen. S...