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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 198

Auswirkungen eines Titels nach § 382a EO auf laufende Richtsatzvorschüsse

iFamZ 2015/160

§ 382a EO; § 4 Z 1 und 2 UVG

Da eine Unterhaltsfestsetzung gegenüber dem im Vereinigten Königreich lebenden Vater nicht gelang, wurden dem Kind für den Zeitraum von bis Richtsatzvorschüsse in Höhe von 187 Euro monatlich gewährt. Weiters wurde der Vater verpflichtet, ab bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren des Kindes einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag (§ 382a EO) von 112,70 Euro zu zahlen.

Ein Innehalten mit dem Differenzbetrag zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel (74,30 Euro) wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Vorschüsse in dieser Höhe jedenfalls zustünden (10 Ob 32/14z). Daraufhin beantragte der Bund die Herabsetzung der gewährten Richtsatzvorschüsse auf die Höhe des Differenzbetrags.

Das Erstgericht setzte die Richtsatzvorschüsse antragsgemäß herab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge. Am praktikabelsten erscheine die Lösung, den nach § 382a EO zuerkannten Betrag – ähnlich wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen – von der maßgeblichen Richtsatzhöhe abzuziehen. Zwar bewirke das schlichte Vorhandensein eines Exekutionstitels nach § 382a EO noch nicht den Geldzufluss an das Kind. Diesem stehe aber offen, aufgrund der EV nach...

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