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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 198

Kein Anspruch auf Richtsatzvorschüsse, wenn der Vater nicht feststeht

iFamZ 2015/159

§ 4 Z 2 UVG

(…) 2.1 Dass jemand als Unterhaltsschuldner dem Grunde nach feststeht, erfordert nach Rsp und Lehre nicht die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft, vielmehr wird der Tatbestand der Abstammung vorausgesetzt. Dieser kann etwa gem § 11 Abs 2 UVG aus Pflegschaftsakten oder durch Urkunden etc bescheinigt werden.

2.2 Eine rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft (…) wird vom UVG nicht als Voraussetzung für eine Bevorschussung gefordert. Sie ist nur dann Voraussetzung für eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist (RIS-Justiz RS0120318 [T1]).

2.3 Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss aber jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann. Ist die Person des Vaters als Unterhaltsschuldner gänzlich unbekannt, scheidet eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG aus, weil es sich bei Unterhaltsvorschüssen nicht um Leistungen handelt, die Unterhaltszahlungen ersetzen, sondern bevorschussen sollen (RIS-Justiz RS0122151; RS0122152).

3. Mit diesen Grundsätzen der Rsp steht die Entscheidung des Rekursgerichts ...

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