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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 197

Eigeneinkommen des Kindes ist auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen

iFamZ 2015/157

§ 231 ABGB

Das (inzwischen volljährige) Kind, das ein Eigeneinkommen von 750 Euro im Monat erzielte, stellte den Antrag, den Vater zusätzlich zum festgesetzten laufenden Unterhalt zur Leistung eines Sonderbedarfs von 1.824 Euro für die Kosten einer Zahnregulierung zu verpflichten. Obwohl sich der Vater nach einer Aufforderung gem § 17 AußStrG nicht geäußert hatte und das Erstgericht auf dieser Grundlage dem Antrag des Kindes zur Gänze stattgab, setzte das Rekursgericht die Verpflichtung des Vaters aus dem Titel des Sonderbedarfs auf 500 Euro herab (wozu sich der Vater bereiterklärt hatte): Der Unterhaltsberechtigte habe die Finanzierung eines Sonderbedarfs grundsätzlich aus seinen eigenen Einkünften zu bestreiten.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Kindes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der Berechnung seines restlichen Geldunterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens durch das Rekursgericht tritt der Rechtsmittelwerber nicht entgegen (s dazu Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 151 f; vgl auch 8 Ob 38/12i und 10 Ob 22/14d). Zudem entspricht es der Rsp, dass der Unterhaltsberechtigte die Finanzierung des Sonderbedarfs grundsätzlich aus seinen eigenen E...

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