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Keine Gesetzesbeschwerde im Zivilverfahren gegen einen Rechtsmittelausschluss
iFamZ 2015/156
Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; § 62a VfGG; § 528b ZPO; §§ 144, 145 EO
In einem Verfahren über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erhob die verpflichtete Partei Rekurs gegen die Bekanntgabe des Schätzwerts. Gleichzeitig stellte sie an den VfGH den Antrag, die in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG enthaltene Wortfolge „in Exekutionssachen“ und den in § 144 EO enthaltenen Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Das Rekursgericht und der OGH wiesen sowohl den Rekurs als auch den Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung des VfGH über die Gesetzesbeschwerde zurück.
Nach stRsp ist seit der Neufassung des § 144 Abs 1, § 145 EO durch die EO-Nov 2000 eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts – auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert – nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht deshalb auch keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz RS0116953; zuletzt 3 Ob 61/12k).
Die Verfassungswidrigkeit eines Rechtsmittelausschlusses kann mit dem Individualnormenkontrollantrag im Zivilverfahren nicht releviert werden. Zum einen handelt es sich um keine für die erstinstanzliche Entscheidung präjudizielle Norm, wei...