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Maßnahmenvollzug und Grundrechte
Die Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Kuttner wirft ein Licht auf das prekäre Verhältnis zwischen dem Maßnahmenrecht und den rechtsstaatlichen Anforderungen, die sich insb aus den Grundrechten ergeben. Im konkreten Fall standen freilich nicht die Ausgestaltung des Maßnahmenvollzugs, sondern die überlange Dauer des gerichtlichen Verfahrens und die Prüfungsintervalle von vorbeugenden freiheitsentziehenden Maßnahmen am Prüfstand. Spätestens im EGMR-Urteil im Fall Herczegfalvy aus dem Jahr 1992 sind aber auch erhebliche rechtsstaatliche Defizite im Vollzugsrecht sichtbar geworden – nicht nur, aber auch beim Vollzug der Maßnahme in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie.
Zur Erinnerung: Im Herczegfalvy-Urteil beurteilte der Gerichtshof einzelne Grundrechtseingriffe beim Maßnahmenvollzug im Krankenhaus schon deshalb als konventionswidrig, weil die maßgebliche Rechtslage völlig unklar und der Rechtsschutz unzureichend war. Inzwischen hat sich die Rechtsordnung zwar in manchen Punkten weiterentwickelt; erhebliche Problemzonen bestehen aber immer noch, zumal inzwischen auch die verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstäbe engmaschige...