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iFamZ 4, August 2015, Seite 191

Internationale Zuständigkeit im Verhältnis zu Uruguay

iFamZ 2015/153

Art 1, 5 KSÜ

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt (…)

1.1 Sowohl Uruguay als auch Österreich sind Vertragsstaaten des KSÜ. Uruguay hat das Übk ratifiziert bzw angenommen. Für Österreich ist es am in Kraft getreten (BGBl III 2011/49).

1.2 Zufolge Art 53 Abs 1 KSÜ sind dessen Regelungen über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden, was auch für die Zuständigkeitsregelung des Art 5 KSÜ gilt. Da der Vater der Minderjährigen den Antrag auf vorläufige Übertragung der Obsorge nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens anhängig gemacht hat, fällt die beantragte Maßnahme in den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

1.3 Regelungen über die Obsorge sind vom Begriff der „elterlichen Verantwortung“ nach Art 1 Abs 2 KSÜ erfasst, sodass auch der sachliche Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gegeben ist (ErlRV 867 BlgNR 24. GP 4).

2. Ziel des KSÜ ist ua die Bestimmung des Staates, dessen Behörden zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig sind. Das Übk trachtet, konkurrierende Zuständigkeiten zwischen den Behörden verschiedener Vertragsstaaten weitgehend zu vermeiden, ...

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