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Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme zwecks Begründung einer Pflichtteilsminderung
iFamZ 2015/152
Die Ablehnung des Kontakts erfordert grundsätzlich zumindest den Versuch einer Kontaktaufnahme durch das jeweilige Gegenüber. War jedoch das Verhalten des Erblassers gegenüber seinem Kind moralisch und ethisch vorwerfbar, ist es dem Kind nicht zumutbar, den Kontakt zu suchen.
Der am verstorbene K F G (der Erblasser) hinterließ neben dem Kläger, seinem unehelichen Sohn, seine Ehefrau (die Zweitbeklagte), den der Ehe mit der Zweitbeklagten entstammenden Sohn A G (der Erstbeklagte) sowie aus erster Ehe zwei weitere Kinder (…). Mit Testament vom setzte der Erblasser den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte je zur Hälfte zu Erben ein. Weiters ordnete er im Testament an, dass die Pflichtteilsansprüche des Klägers gem § 773a ABGB auf die Hälfte gemindert werden, da er und der Kläger zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, standen. Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde der Nachlass dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je zur Hälfte eingeantwortet. Das reine Nachlassvermögen des Erblassers betrug 108.892,55 Euro. Am , also während des in erster Instanz laufenden Verfahrens, bezahlten die Beklagten a...