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iFamZ 4, August 2015, Seite 188

Nebeneinanderführung eines Abhandlungs- und eines Ausfolgungsverfahrens

iFamZ 2015/150

§§ 106 f JN; § 150 AußStrG

Besteht der Nachlass eines australischen Staatsbürgers sowohl aus inländischem unbeweglichem als auch beweglichem Vermögen, sind ein Abhandlungsverfahren über in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen und ein Ausfolgungsverfahren über bewegliches Vermögen nebeneinander und jeweils selbständig zu führen.

Die Erblasserin, die [australische] Staatsbürgerin war, ist am in (…) verstorben. Das über Antrag des in Australien zum Nachlassverwalter Bestellten vom eingeleitete Verlassenschaftsverfahren betreffend ihren Liegenschaftsbesitz in Österreich ist zu 2 A 535/12m des BG Neusiedl am See anhängig; mit diesem Antrag war auch ein solcher auf Ausfolgung des beweglichen Vermögens in Österreich verbunden. Am wiederholte der Nachlassverwalter den Ausfolgungsantrag beim BG Neusiedl am See. Einen weiteren Ausfolgungsantrag brachte er am beim Erstgericht (BG Innere Stadt Wien) ein.

Nachdem das Erstgericht diesen Antrag vorerst an das BG Neusiedl am See weitergeleitet hatte, wies es den Ausfolgungsantrag mit Hinweis auf den Grundsatz „ne bis in idem“ zurück, weil ein noch nicht beendetes Verfahren mit identem Gegenstand bereits beim BG Neusiedl am See anhängi...

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