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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Die Bewertung nachlasszugehöriger GmbH-Anteile
Gem § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihrer Werte im Zeitpunkt seines Todes. Zur Bewertung beweglicher Sachen sieht § 167 Abs 1 AußStrG Folgendes vor:
„Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.“
War der Verstorbene Eigentümer von GmbH-Anteilen, ergibt die Lektüre der oben genannten Bestimmungen ein eindeutiges Bild über die vorzunehmende Bewertung: In das Inventar ist der Verkehrswert des GmbH-Anteils zum Todestag aufzunehmen, dessen Bewertung gegebenenfalls durch einen (vom Gerichtskommissär beauftragten) Sachverständigen zu erfolgen hat. Die Beiziehung eines solchen „Buchsachverständigen“ wird von Parteien in Verlassenschaftsverfahren in rege...