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Rückforderungen von Leistungen, die in einer Lebensgemeinschaft erbracht wurden
iFamZ 2015/147
Bei einer Vermögensverschiebung zwischen mehreren Personen ist zu klären, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein soll, wobei die Rückabwicklung zwischen diesen Personen vorzunehmen ist. Wer Leistungsempfänger ist, ist davon abhängig, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte. Die Absicht ist dabei vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Wenn der Beklagte aber weder im Lauf der Lebensgemeinschaft noch später Eigentümer der Liegenschaften wird, in die der Kläger investiert hat, fehlt ihm die Passivlegitimation für eine Bereicherungsklage.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 18.000 Euro für unter der Annahme des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten getätigte Aufwendungen. Der Kläger war im Hotel der Eltern des Beklagten – betrieben über die E-Sporthotel GmbH & Co KG – angestellt. Im Erdgeschoß des Apartmenthauses, das zum Hotel gehörte, wurde eine Wohnung saniert, in die die Streitteile übersiedeln wollten. Unter Mitarbeit des Klägers und in der Spätphase auch seines Bruders wurde zudem ein Stallgebäude auf einem Grundstück, das von einem Onkel des...