Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2015, Seite 183

Unternehmenszugehörigkeit einer Sache

iFamZ 2015/146

§ 82 EheG

Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass dem Guthaben von rund 71.000 Euro auf dem einen Konto unternehmerische Verbindlichkeiten und Rückstellungen von rund 66.000 Euro gegenübergestanden sind; eine derartige „Reserve“ sei einem Einzelunternehmer für unvorhergesehene und außergewöhnliche Verbindlichkeiten zuzubilligen. Dies gelte auch für den Guthabenstand, auf dem (weiteren) Girokonto von knapp 7.000 Euro, der aus dem Eingang von Unternehmenserträgen resultiert habe; eine eindeutige Umwidmung zu privaten Zwecken sei weder erkennbar noch behauptet worden.

Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die kurz nach der Eheschließung vom Mann erworbene Eigentumswohnung – zumindest ganz überwiegend – Zwecken seines Unternehmens gewidmet war, nämlich als Übernachtungsmöglichkeit während seiner Tätigkeit als Handelsvertreter und zur Vermeidung von Hotelkosten. Der Kaufpreis wurde überwiegend fremdfinanziert, wobei Zinsen des (endfälligen) Kredits aus laufenden Unternehmenserträgnissen bedient – und insoweit auch steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt – wurden und andererseits die...

Daten werden geladen...