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iFamZ 4, August 2015, Seite 182

Vermögenserträgnisse, Vermögenssubstanz und Unterbemessungsgrundlage

iFamZ 2015/145

§ 94 ABGB

Erträgnisse aus dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die Vermögenssubstanz selbst muss nur dann herangezogen werden, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht.

Die Beklagte führt gegen den Kläger aufgrund eines Vergleichs Fahrnis-, Forderungs- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 sowie des laufenden Unterhalts. Aufgrund desselben Exekutionstitels führt sie Forderungsexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich März 2014. Die vom Kläger aus Anlass dieser Exekutionen erhobenen Oppositionsklagen wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Trotz des sachlichen Zusammenhangs der beiden Oppositionsverfahren hat ihre Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RIS-Justiz RS0037271 [T7]). Aus diesem Grund ist der OGH für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision, soweit es sich auf da...

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