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iFamZ 4, August 2015, Seite 182

Haftungsentlassung eines Ehegatten im Außenverhältnis gem § 98 EheG

iFamZ 2015/144

§ 98 EheG

§ 98 EheG ist nur für Verbindlichkeiten anwendbar, für welche beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungsfrist im Innenverhältnis nach §§ 55a und 97 EheG.

Da § 98 EheG nur bei der Haftung beider Ehegatten im Außenverhältnis anwendbar ist, kann der Kreditgeber mit Rekurs bloß geltend machen, dass mangels Haftung beider Ehegatten die Voraussetzungen für die Anwendung von § 98 EheG gar nicht vorliegen.

Gem § 98 Abs 1 EheG hat das Gericht dann, wenn es entscheidet oder die Ehegatten vereinbaren, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird. Nach Abs 2 kann der Ausfallsbürge dann nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels Exekution geführt bzw bestehende Sicherheiten verwertet hat. Die Bestimmung ist also nur für Verbindlichkeite...

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