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Rechtliches Gehör, obligatorische Beiziehung eines Sachverständigen, mangelnde Ladung der Bewohnerin und der Bewohnervertreterin
iFamZ 2015/143
§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; §§ 12, 14 HeimAufG
LG Innsbruck , 52 R 37/15w
Nach stRsp erfordert der Grundsatz des Parteiengehörs im außerstreitigen Verfahren nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. Der Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird auch dadurch behoben, dass Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Er kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (RIS-Justiz RS0006057).
Die Verfahrensbestimmungen des HeimAufG garantieren ua der Bewohnerin und der Bewohnervertretung das Recht auf Gehör. Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur ,,Nichtigkeit" des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Z 1 (iVm § 66 Abs 1 21) AußStrG führt (7 Ob 101/13y), weil die Erzielung relevanter Verfahrensergebnisse nicht ausgeschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0120213).
Weiters wurde hier die Bewohnervertreterin von der Erstanhörung nicht verständigt; dies wirkt sich umso nachteiliger aus, als die Beiziehung eines Sachverständigen unterblieS. 182 ben ist. Die Bewohnervertreterin kann...