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iFamZ 4, August 2015, Seite 180

Postmortale Vertretungsbefugnis des Bewohnervertreters; Recht auf Leben; Tod in aufrechter Freiheitsbeschränkung

iFamZ 2015/142

§ 8 HeimAufG; Art 2 EMRK

Das Vertretungsrecht (Antrags- und Rechtsmittelbefugnis) des Vereins nach § 8 Abs 2 HeimAufG erlischt nicht mit dem Tod des Bewohners.

Die in OGH 4 Ob 210/09z für die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts im UbG-Verfahren nach dem Tod des Kranken angestellten Erwägungen gelten auch für die Vertretungsbefugnis des Bewohnervertreters im Verfahren nach dem HeimAufG. Dieses dient nämlich ebenfalls der Überprüfung der Zulässigkeit an natürlichen Personen (Bewohner) gesetzter freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl §§ 11 Abs 1, 19a Abs 1 HeimAufG), für welche der Bund – ebenso wie für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahmen nach §§ 8 ff UbG (…) – gem § 24 Abs 1 HeimAufG nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen hat.

Ein Antrag des Vereins auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach § 11 Abs 1 HeimAufG darf nicht unter Verweis auf den im Zeitpunkt der formgültigen Antragstellung bereits eingetretenen Tod der Bewohnerin zurückgewiesen werden, sondern es ist die Antragstellung von Amts wegen in eine solche nach § 19a Abs 1 HeimAufG umzudeuten.

Die Bewohnerin befand sich seit Anfang 2012 bis zu ihrem Tod am im Landespflegeheim R., einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG. S. 181 Mit formgültig am bei Gericht eingelangtem Schreiben beantragte die Bewohnervertreterin die Unzulässige...

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