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Ärztliche Behandlung
iFamZ 2015/141
§§ 35 ff UbG
Nur jene Behandlungsmaßnahmen, die mit der psychischen Beeinträchtigung einhergehen, die Grund für die Unterbringung sind und damit ein mit der Unterbringung verbundenes spezifisches Risiko verwirklichen, erfordern wegen des damit verbundenen Zwangscharakters aus grundrechtlichen Erwägungen eine umfassende Prüfung. Eine generelle Verpflichtung zur Überprüfung von jeglichen (behaupteten) Behandlungsfehlern würde hingegen den Rahmen des Unterbringungsverfahrens sprengen.
Mit den Bestimmungen zum Grundrechtsschutz nach Art 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter), dem daran anknüpfenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK und der Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung des in § 1 Abs 1 UbG verbrieften Persönlichkeits- und Würdeschutzes wird im Fall des hoheitlichen Freiheitsentzugs das Recht auf erforderliche medizinische Betreuung in dem Sinn sichergestellt, dass diese nicht vorenthalten oder ungebührlich verzögert werden darf (vgl Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 2 EMRK Rz 77 mwN).
Im Anlassfall liegt ein „bloßer“ Behandlungsfehler eines fachkundigen Arztes durch Unterl...