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iFamZ 4, August 2015, Seite 178

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage

iFamZ 2015/139

§ 167 Abs 3 ABGB

Eine Klage ist jedenfalls dann zur Gänze nicht zu genehmigen, wenn dem erhobenen Leistungsbegehren insgesamt ein evidentes Verjährungsrisiko anhaftet, das Schmerzengeldbegehren weit überhöht ist und einzelne Begehren unschlüssig sind oder gegen diese erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Aufgrund des bei dieser Sachlage bestehenden enormen Prozess(kosten)risikos würde ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg nicht beschreiten.

Wurde die Genehmigung der Klage erst nach deren Einbringung bei Gericht beantragt, so ist der bereits vorliegende weitere Verlauf des Streitverfahrens, insb das von den Parteien wechselseitig erstattete Prozessvorbringen, in die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Klage miteinzubeziehen.

Der Antragsteller beantragte beim LG Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen das Land. Er sei während der Zeit seiner Heimunterbringung massiven physischen und psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. Das amtshaftungsbegründende Verhalten bestehe in einem qualifizierten Organisationsverschulden des Heimträgers (Land), der seine Kontroll- und Aufsichtspflichten geg...

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