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Die Wertgrenze ist für jeden Unterhaltsanspruch gesondert zu ermitteln
iFamZ 2015/136
Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Unterhaltsbemessung für die Tochter A betrifft, mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig; soweit er die Unterhaltsbemessung für B und C betrifft, entspricht die unmittelbare Vorlage an den OGH nicht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 Euro nicht übersteigt (s dazu nur RIS-Justiz RS0125732) und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Für die Bewertu...