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iFamZ 4, August 2015, Seite 175

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Beginn und Ende der Sechsmonatsfrist

iFamZ 2015/134

§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG

Strittig ist allein die Frage, ob die Klägerin, die die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes aus Anlass der Geburt ihrer Tochter am erfüllt, „in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes ... durchgehend erwerbstätig ... war“ (§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG).

Die Klägerin war ab in einem bis befristeten Arbeitsverhältnis als Rezeptionistin beschäftigt. Sie arbeitete bis (einschließlich) . Der Versicherungsfall der Mutterschaft ist am eingetreten; ab diesem Tag hat die Klägerin Wochengeld bezogen.

Ebenso wie die Vorinstanzen sah der OGH die Sechsmonatsfrist als erfüllt an.

(…) Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit unstrittig am aufgenommen; fraglich ist, ob sie bei einem Tätigkeitsende schon am eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit absolviert hat oder erst bei einem Tätigkeitsende am .

S. 176 Es geht hier nicht um die Berechnung einer „Frist“ ieS, sondern um die Dauer einer Laufzeit (hier: der Dauer einer Erwerbstätigkeit). (…)

6. Bei Dauerrechtsverhältnissen geht die Rsp – abweichend von § 902 ABGB – davon aus, dass die (aus dem Rechtsverhältnis zu erbringende) Dauerleistung bereits am ereignisauslösenden Tag zu erbringen ...

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