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Export von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Variante 30+6) nach Tschechien bei karenziertem österreichischen Arbeitsverhältnis
iFamZ 2015/133
§ 24 Abs 2 KBGG; Art 11 VO (EG) 883/2004
Die in Tschechien wohnhafte Klägerin, eine tschechische Staatsbürgerin, steht seit in einem aufrechten Dienstverhältnis als diplomierte Krankenschwester zu einem Pflegeheim in Österreich. Sie bezog von bis Krankengeld ohne parallel dazu erfolgende Entgeltfortzahlung und ab Wochengeld. Nach der Geburt ihrer Tochter ging die Klägerin in Karenz und beantragte bei der Gebietskrankenkasse (GKK) die Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in der Variante 30+6.
Die beklagte GKK lehnte diesen Antrag iW mit der Begründung ab, Österreich sei zur Auszahlung von Familienleistungen an die Klägerin nicht zuständig: Da die Klägerin vor ihrem Wochengeldbezug keine durchgehende sechsmonatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich aufweise, stelle die Zeit der Karenz der Klägerin keine „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a der Koordinierungs-VO (EG) 883/2004 dar.
Das Erstgericht übernahm diese Rechtsansicht und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht dagegen sah Österreich als für die Gewährung von Familienleistungen an die Klägerin zuständig an und trug dem Erstgericht die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen...