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iFamZ 4, August 2015, Seite 172

Anerkennung einer Abstammungsentscheidung eines türkischen Gerichts richtet sich nach §§ 91a ff AußStrG (analog)

iFamZ 2015/130

§ 151 ABGB; §§ 91a ff AußStrG

Die (Teil-)Anerkennung der Feststellung der Nichtabstammung ist möglich; die Anerkennung der Feststellung der Vaterschaft setzt die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts voraus; die Nichtbeteiligung am Verfahren bildet einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public und damit einen Grund für die Versagung der Anerkennung.

Eine außerehelich geborene türkische Staatsangehörige beantragte die Feststellung ihrer Abstammung von jenem verstorbenen Mann, der schon in ihrem Taufschein als Vater aufscheine, die Vaterschaft aber bis zu seinem Tod nicht anerkannt habe. Der spätere Ehemann der Mutter – beide türkische Staatsangehörige – habe dafür gesorgt, dass er in ihrem Personenstand als Vater aufschien. Der Nachlass ihres verstorbenen wahren Vaters sei mittlerweile dem Antragsgegner eingeantwortet worden. Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden medizinischen Gutachten ergebe sich, dass der Rechtsvorgänger des Antragsgegners ohne Zweifel ihr Vater sei.

Nachher erhob sie vor dem Zivilgericht Cesme eine Ehelichkeitsbestreitungsklage nach Art 285 bis 294 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB). Mit (rechtskräftigem) Urteil vom stellte das türkische Geric...

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