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Elternunterhalt: Negativer Feststellungsantrag im Hinblick auf möglichen Sozialhilferegress scheitert am fehlenden rechtlichen Interesse
iFamZ 2015/127
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch ihrer 91-jährigen, in einem Pflegeheim untergebrachten Mutter ihr gegenüber ruhe. Die Mutter habe mit Übergabsvertrag von ihre Liegenschaft an ihren Sohn übergeben. Im Hinblick auf das der Mutter im Übergabsvertrag eingeräumte umfangreiche Ausgedinge ruhe ihre Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber. Die gerichtliche Feststellung des Ruhens des Unterhaltsanspruchs liege in ihrem Interesse, weil sie mit einem Regress nach dem stmk Sozialhilferecht zu rechnen habe, der vom Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung nach dem bürgerlichen Recht abhängig sei.
Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag ab, weil sich die Mutter nicht konkreter, titulierter bzw höherer Unterhaltsansprüche „berühmt“ habe. Es sei weder behauptet noch bescheinigt worden, dass die Unterhaltsberechtigte selbst oder der Sozialhilfeträger von ihr bereits Unterhalt bzw Aufwandersatz gefordert habe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Rechtsansicht.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurück.
(…) 3.1 Auch im Außerstreitverfahren ist ein Feststellungsbegehren nur dann zulässig, wenn das von Amts wegen zu p...