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iFamZ 4, August 2015, Seite 170

Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht infolge Aufnahme eines zweiten Studiums

iFamZ 2015/126

§ 231 ABGB

Der Vater des 1988 geborenen GJ ist zu einem monatlichen Geldunterhalt von 420 Euro verpflichtet. GJ hatte nach der HTL-Matura und dem Präsenzdienst im Wintersemester 2010 ein Soziologiestudium begonnen, das er jedoch im Jänner 2011 abbrach, um sich als (selbständiger) Profisportler (Sportkletterer) zu betätigen. Ende März 2011 teilte er seinem Vater mit, dass dieser die Unterhaltszahlungen wegen des Studienabbruchs „bis auf Weiteres einstellen“ könne. GJ erzielte Einnahmen aus Sponsorgeldern, die aber für den Lebensunterhalt nicht ausreichten. Im September 2012 nahm er ein anderes Studium auf, das er zielstrebig betreibt.

Das Rekursgericht enthob den Vater bis August 2012 von der Unterhaltspflicht und erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab September 2012 auf 870 Euro.

Der OGH wies die Revisionsrekurse von GJ und seines Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) 1.2. Nach der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen (8 Ob 82/13m, iFamZ 2013/206, 281; 9 Ob 24/14s). Gleiches muss nach dem Abbruch eines bis dahin (trotz an sich abgeschlossener Berufsausbildung) betr...

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