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Anonyme Geburt: Wie kann die Mutter ihre Anonymität rechtlich aufheben?
Feststellung der Mutterschaft – Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister
Legt eine Mutter ihr Kind nach der Geburt in eine „Babyklappe“ (Babynest), bleibt sie als Mutter anonym. „Babyklappen“ sind auf Grundlage eines Erlasses des BMJ in verschiedenen Krankenanstalten Österreichs eingerichtet. Wird ein Kind in eine solche „Babyklappe“ gelegt, kontaktieren die Krankenanstalten den Kinder- und Jugendhilfeträger, damit dieser einstweilen die Obsorge ausüben und rasch die Adoption des Kindes erwirken kann, sowie darüber hinaus die Personenstandsbehörde, um die Geburt anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn Mütter anonym in einer Krankenanstalt ihr Kind gebären und danach ihre Elternschaft nicht ausüben wollen.
Will eine Mutter doch – und zwar noch vor Rechtskraft der Adoption ihres Kindes – die elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen, stellt sich die Frage, wie sie als Mutter festgestellt werden kann. Dazu können zwei Wege in Erwägung gezogen werden: einerseits die Feststellung der Mutterschaft durch das Gericht gem §§ 82 ff AußStrG, andererseits die Eintragung der Frau als Mutter in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) durch die Personenstandsbehörde gem § 36 iVm § 41 Abs 2 PStG 2013. Der folgende Beitrag unternimmt einen Lösungsversuch.