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iFamZ 4, August 2015, Seite 166

(Mangelnde) Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Italien

iFamZ 2015/124

Art 8, 14 EMRK

EGMR , Beschw-Nr 18766/11 und 36030/11, Oliari ua gg Italien

Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die mangelnde Möglichkeit, in Italien als gleichgeschlechtliche Paare zu heiraten oder jegliche andere zivile Partnerschaft zu schließen.

Die derzeitige Rechtslage in Italien bietet – wie die Situation der Bf zeigt – gleichgeschlechtlichen Paaren keinen ausreichenden Schutz. Weder berücksichtigt sie die für eine stabile, feste Paarbeziehung entscheidenden Kernbedürfnisse, noch genügt sie den Ansprüchen an die Rechtssicherheit. Eine zivile Partnerschaft oder eingetragene Partnerschaft ist nach Auffassung des EGMR die angemessenste Form der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. In diesem Zusammenhang verweist der EGMR auf den Trend zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften unter den Mitgliedstaaten des Europarats (24 der 47 Mitgliedstaaten haben diese Anerkennung gesetzlich vollzogen). Zudem hat das italienische Verfassungsgericht selbst wiederholt ausreichenden gesetzlichen Schutz und rechtliche Anerkennung gefordert. Nach alledem hat Italien gegen die Verpflichtung aus Art 8 EMRK verstoßen, den Bf ausreichenden gesetzlichen Schutz und recht...

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