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iFamZ 4, August 2015, Seite 165

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – kein Mindestalter für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes

iFamZ 2015/123

Art 2 GG; Art 8 EMRK

BGH , XII ZR 201/13

Die 1997 und 2002 geborenen Klägerinnen wurden jeweils durch künstliche heterologe Insemination in einer Klinik für Reproduktionsmedizin gezeugt. Sie machten der beklagten Klinik gegenüber einen Anspruch auf Auskunft über die Identität der biologischen Väter geltend, obwohl ihre Eltern (die Mutter und ihr Ehegatte) anlässlich der Zeugung in einer notariellen Erklärung darauf ausdrücklich verzichtet hatten.

Das Berufungsgericht wies den Anspruch in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung mit der Begründung ab, dass die Kinder noch zu jung seien, zumal ihnen in Entsprechung der adoptionsrechtlichen Regelung § 63 Abs 1 (deutsches) Personenstandsgesetz ein Rechtsanspruch auf Auskunft erst mit dem 16. Lebensjahr zustehe.

Der BGH hob diese Entscheidung auf, verwies das Verfahren zur Ergänzung zurück und sprach aus, dass weder der Auskunftsanspruch des Kindes noch seine Geltendmachung ein bestimmtes Mindestalter voraussetzen würden, weil grundsätzlich anzunehmen sei, dass bei einem Kind unabhängig von seinem Alter ein Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen Abstammung bestehe. Der Auskunftsanspruch des Kind leite sich aus seinem verfassungsrechtlich geschützte...

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