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iFamZ 4, August 2015, Seite 165

Beschränkung des biologischen Vaters auf Vaterschaftsfeststellung nur bei Vätertausch ist verfassungsrechtlich unbedenklich

iFamZ 2015/122

§ 147 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013; Art 8 EMRK

Der EGMR überlässt es in Fällen, in denen sich die rechtliche Vaterschaft des Partners bzw Ehemanns der Mutter mit dessen tatsächlicher Rolle als sozialer Vater des Kindes deckte, dem Ermessensspielraum des Staates, ob es dem biologischen Vater erlaubt sein soll, die Vaterschaft unter Umständen wie jenen der vorliegenden Fälle anzufechten (EGMR , Beschw-Nr 23338/09, Beschw-Nr 45071/09; s RIS-Justiz RS0129588).

Nach stRsp des OGH ist der behauptete biologische Vater nach geltender Rechtslage (§ 155 ABGB) von einem Antragsrecht auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen“ Vater lebt, ausgeschlossen. Ein „Vätertausch“ ist in diesem Fall nur im Wege eines durchbrechenden Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 ABGB möglich. Da gegen diese Rechtslage im Hinblick auf Art 8 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (1 Ob 98/07d, vgl auch 9 Ob 73/14x, iFamZ 2015/50), sah der OGH weiterhin keinen Anlass, der Anregung auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH näherzutreten.

Rubrik betreut von: Pesendorfer
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