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iFamZ 4, August 2015, Seite 165

Scheinvaterregress und Schweigerecht der Mutter

iFamZ 2015/121

Art 2 iVm Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 GG; § 1353 iVm § 242 BGB, § 1607 Abs 3 BGB

BVerfG , 1 BvR 472/14

Die gerichtliche Verpflichtung der Mutter, zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters den Namen des möglichen biologischen Vaters bekanntzugeben, verletzt den Schutz der Privat- und Intimsphäre.

Die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin (Bf) führte mit dem Antragsteller (ASt) – dem späteren Scheinvater – eine Beziehung, während deren sie schwanger wurde. Die Bf hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderes wenige Monate altes Kind. Vor der Geburt dieses ersten Kindes hatten die Bf und der ASt bereits eine sexuelle Beziehung unterhalten, der das erste Kind aber nicht entstammt. Nachdem die Bf und der ASt infolge der zweiten Schwangerschaft geheiratet hatten, wurde die zweite Tochter der Bf Anfang Oktober 1991 ehelich geboren, sodass der ASt nach § 1592 Nr 1 BGB rechtlicher Vater dieses Kindes wurde. Die Bf erwähnte gegenüber dem ASt nicht, dass auch eine andere Person als Erzeuger des Kindes in Betracht kam, behauptete aber auch nicht ausdrücklich, dass der ASt der leibliche Vater sei. Im Jahr 1994 eröffnete die Bf dem ASt in einem Brief die Möglichkeit, dass er...

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